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MARPOL Anlage II - Aktueller Stand der Surveyor-Tätigkeiten für Tankwäsche in Deutschland

Anlage II des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen) ist die internationale rechtliche Grundlage zur Verhütung der Verschmutzung durch schädliche flüssige Stoffe, die als Massengut durch Schiffe befördert werden. Darin sind u. a. die Anforderungen für das Einleiten von flüssigen Rückständen mit schädlichen flüssigen Stoffen festgelegt, die sich nach der Eingruppierung des jeweiligen Stoffes in die Gefahrenklasse X, Y oder Z richten.

Ladungstanks, aus denen Stoffe der Gruppe X gelöscht wurden, müssen vorgewaschen werden, bevor das Schiff den Löschhafen verlässt (verpflichtende Vorwäsche). Die Rückstände aus dem Vorwaschen sind an eine Auffanganlage abzugeben, bis die Konzentration des Stoffes unter 0,1 Gewichtsprozent liegt. Nach dem Vorwaschen darf jedes nachfolgend eingefüllte Wasser entsprechend den Einleitungsstandards ins Meer eingeleitet werden. Für Stoffe aus Gefahrenklassen Y und Z sind die Anforderungen geringer. Hier müssen Vorwäschen nur durchgeführt werden, wenn der Löschvorgang der Ladung nicht gemäß dem Handbuch für Verfahren und Vorkehrungen (P&A Manual) erfolgt ist. Ein Sonderfall sind die Stoffe, die viskose oder persistente Eigenschaften haben, die sog. ‚persistent floaters‘. In diesem Fall gibt es besondere Anforderungen bzgl. der Vorwäsche.

Für die Überwachung der Anforderungen ist jeder Vertragsstaat verpflichtet, einen Surveyor zu ernennen oder zu ermächtigen. Dieser soll insbesondere den vorgegebenen Waschvorgang überwachen und die Einträge im Ladungstagebuch bestätigen, dass entsprechend den Vorgaben gereinigt wurde. Das MARPOL-Gesetz, wie auch andere Vorschriften (z. B. die SeeUmwVerhV) setzen die Regelungen aus der MARPOL Anlage II in deutsches Recht um, konkretisieren jedoch keine Zuständigkeit zur Überwachung der Waschvorgänge.

Die Studie erfasst den aktuellen Stand der nationalen Umsetzung von MARPOL Anlage II in deutschen Häfen, um dadurch die Überwachungstätigkeiten hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen für Vorwäsche-Vorgänge unter MARPOL Anlage II zur Vermeidung von Einträgen von schädlichen Stoffen in die Meeresumwelt in Deutschland zu verbessern.

ANSPRECHPARTNER
Dipl.-Ing. Arndt Kaiser
+49 (0) 241 75082-xx
kaiser@pia.rwth-aachen.de

PROJEKTPARTNER
Institut für Nachhaltigkeitssteuerung (INSUGO) – Leuphana Universität Lüneburg

GEFÖRDERT DURCH

  • Bundesamt für Schifffahrt und Hydrographie
  • Bundesministerium für Digitales und Verkehr

FACHBEREICH
General

LAUFZEIT
10.2024 - 06.2025

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